Ein Service der Neuweg GmbH

Mutterschutz: Wer ist zuständig?

PLZ oder Ort des Arbeitsortes der schwangeren oder stillenden Beschäftigten eingeben. Sie erhalten die zuständige Aufsichtsbehörde, das Meldeformular und Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung.

Ablauf für Arbeitgeber (bundesweit, § 10, § 14, § 27 MuSchG)

  1. Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz für jede Tätigkeit vorhalten (§ 10 Abs. 1 MuSchG).
  2. Nach Mitteilung der Schwangerschaft/Stillzeit: erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen, Gespräch anbieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG).
  3. Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG) – Behörde siehe oben.
  4. Beschäftigte über Ergebnis der Beurteilung und Maßnahmen informieren (§ 14 MuSchG), Dokumentation führen.

Angaben ohne Gewähr, Stand: Oktober 2026, Links geprüft am 15.10.2026. Quellen: BMBFSFJ-Behördenliste (Stand 23.01.2026) und Internetseiten der Länder. Ortsermittlung über OpenPLZ API (openplzapi.org) – bei der Suche wird nur die eingegebene PLZ bzw. der Ortsname übertragen.